Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Softwareprodukte der iterasoft GmbH sowie für sämtliche geschäftlichen Vereinbarungen mit Dritten.
A) Lizenz
1. Geltungsbereich
1.1. Gegenstand der Lizenz sind alle von der iterasoft GmbH entwickelten Softwareprodukte entweder in der erworbenen Standardversion und /oder gemäß gesonderter Vereinbarung entwickelter individueller Module und Lösungen (nachstehend insgesamt "Vertragssoftware" genannt).
1.2. Für von iterasoft GmbH gelieferte Software dritter Hersteller gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
1.3. iterasoft GmbH räumt dem Lizenznehmer (nachstehend "Vertragspartner" genannt) an der vertraglich vereinbarten Vertragssoftware sowie den dazugehörigen Handbüchern, Informationen und Dokumenten das Recht zum Gebrauch als Lizenznehmer gemäß den folgenden Bestimmungen ein.
2. Umfang der Lizenz
2.1. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragssoftware ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen notwendigen und gebotenen Gebrauchs in einer Softwareumgebung, die dem im Angebot von iterasoft GmbH benannten Betriebssystem entspricht, zu nutzen. Der notwendige und gebotene vertragliche Gebrauch umfasst als zulässige Vervielfältigung die Programminstallation, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher, die Anfertigung einer Sicherheitskopie und die für seinen Ablauf notwendigen Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung. Die Lizenz erstreckt sich ausschließlich auf die vom Vertragspartner erworbenen Programmmodule in der Anzahl der dort angegebenen Arbeitsplätze. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Programmmodule zu nutzen, für die keine Lizenz erworben und bezahlt wurde.
2.2. Die Verwendung der Vertragssoftware im System mit mehreren Zentraleinheiten oder Computernetzen ist nur insoweit zulässig, als diese ausschließlich von dem Vertragspartner verwendet werden und für diese Nutzung Mehrplatzlizenzen erworben wurden. Der Vertragspartner ist sowohl bei dem Erwerb einer Einzellizenz als auch nach dem Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz im Arbeitsablauf nur zum Betrieb eines einzelnen Datenbestandes je gelieferten Softwareproduktes berechtigt.
2.3. Die Lizenz wird erst zum Zeitpunkt der Zahlung der vollständigen Lizenzgebühr auf den Lizenznehmer übertragen. Die Lizenz ist nicht ausschließlich. Der Vertragspartner darf die Vertragssoftware nur für sich verwenden. Sämtliche Urheber- und weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben bei iterasoft GmbH. Eine über den notwendigen und gebotenen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Änderung, Übersetzung, Dekompilierung oder Vervielfältigung, teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln, ist dem Vertragspartner nicht gestattet.
2.4. Die dem Vertragspartner eingeräumten Lizenzrechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Dies gilt auch für eine Übertragung auf konzerneigene und konzernverbundene Unternehmen.
2.5. Eine Weitervermietung der Vertragssoftware durch den Vertragspartner bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von iterasoft GmbH.
3. Dauer der Lizenz
3.1 Die Lizenz ist unbefristet.
3.2 Die Lizenz fällt bei Kündigung oder Rücktritt automatisch auf iterasoft GmbH zurück. Das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bemisst sich nach den Regelungen in Abschnitt E, Ziffer 7.
B) Softwarepflegevertrag
1. Geltungsbereich, Rechtseinräumung
1.1 Gegenstand dieses Abschnittes ist der Softwarepflege- und Betreuungsvertrag, in dem die Weiterentwicklung der Standardversionen der jeweiligen Vertragssoftware geregelt wird. Soweit der Vertragspartner die Hotline in Verbindung mit Dienstleistungsverträgen benutzt, gelten für die Inanspruchnahme der Hotline die nachfolgenden Regelungen, soweit passend, entsprechend.
1.2 Soweit dem Vertragspartner neue Versionen der Vertragssoftware übergeben werden, erfolgt die Rechtseinräumung entsprechend der Regelungen in Abschnitt A.
2. Gebührenanpassung
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die vertraglich vereinbarte Softwarepflegegebühr an zukünftig veränderte, tatsächliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten angepasst werden kann. Solche Anpassungen sind auch im Laufe eines Vertragsjahres möglich. Eine Anpassung muss von iterasoft GmbH gegenüber dem Vertragspartner mindestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Kündigt der Vertragspartner nach fristgemäßer Ankündigung der Anpassung durch iterasoft GmbH die oben genannten Verträge nicht, so gilt die Anpassung als durch den Vertragspartner genehmigt.
3. Hotline
3.1 iterasoft GmbH ist nicht verantwortlich für kurzfristige Nichterreichbarkeit der Hotline während der Geschäftszeiten aufgrund von St örungen, die durch dritte Telekommunikationsanbieter, Energieausfälle, höhere Gewalt oder durch Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Telefonsystem von iterasoft GmbH verursacht werden. iterasoft GmbH wird jedoch dafür Sorge tragen, dass die telefonische Hotline im jährlichen Durchschnitt während der Geschäftszeiten zu mindestens 95% erreichbar ist.
3.2 iterasoft GmbH ist berechtigt, für die Durchführung der Hotline entsprechend geschulte Subunternehmer einzuschalten.
4. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner bestellt und bezeichnet im Softwarepflege- und Betreuungsvertrag einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter, die die erworbene und zu pflegende Vertragssoftware anwenden, administrativ betreuen, installieren und konfigurieren können. Der Ansprechpartner und sein Stellvertreter werden mindestens bei Ersterwerb der Vertragssoftware, im übrigen spätestens jeweils nach vier (4) von iterasoft GmbH entwickelten Updates, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre, an den hierfür vorgesehen Schulungskursen von iterasoft GmbH teilnehmen.
4.2 Die Berufung und Bestellung eines Ansprechpartners oder seines Stellvertreters wird iterasoft GmbH unverzüglich mitgeteilt. Bei Abberufung eines Ansprechpartners oder seines Stellvertreters seitens der Vertragspartner erfolgt eine Neubenennung durch den Vertragspartner.
4.3 Die Ansprechpartner des Vertragspartners teilen iterasoft GmbH auf Anforderung während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages mit, welche Update-Version und welche Module der Vertragssoftware beim Vertragspartner installiert sind. Des weiteren informiert der Vertragspartner iterasoft GmbH über eventuelle Änderungen oder Erweiterungen der Hardwareumgebung und über sonstige Betriebserweiterungen. Soweit solche Änderungen oder Erweiterungen zu Abweichungen von den jeweils vertraglich einbezogenen Hardwareanforderungen von iterasoft GmbH führen, ist der Vertragspartner auch ohne Anforderung seitens iterasoft GmbH zur unverzüglichen Information von iterasoft GmbH verpflichtet.
4.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, iterasoft GmbH auf Anforderung ausschließlich zu Überprüfungszwecken unverzüglich eine Kopie seiner Daten zu übergeben oder iterasoft GmbH den Online-Zugriff auf diese Anwendungsdaten zu ermöglichen, soweit im Rahmen einer Fehlerdiagnose und -beseitigung die Überprüfung von Anwendungsdaten erforderlich wird.
C) Dienstleistungsvertrag
1. Geltungsbereich
1.1 Der Dienstleistungsvertrag umfasst sämtliche von iterasoft GmbH gegenüber dem Vertragspartner erbrachten Dienstleistungen, insbesondere in Gestalt von Schulungen, Nachschulungen, Beratungsleistungen, Installation und/ oder Unterstützung der Installation der von iterasoft GmbH gelieferten Vertragssoftware einschließlich eventueller Updates, Ersteinrichtung von Stamm- und Konfigurationsdaten innerhalb der von iterasoft GmbH gelieferten Vertragssoftware, Unterstützung bei der Datenpflege, Konfigurationsanpassungen, Einstellen von Systemparametern, Anbindungen von Erweiterungen und Schnittstellentests zu Fremdprogrammen, Anwenderunterstützung vor Ort, Anwenderschulung, Einarbeitung in die iterasoft GmbH Programmpakete und Abläufe sowie sonstige Dienstleistungen im Geschäftsbereich von iterasoft GmbH. Sämtliche von iterasoft GmbH erbrachten Dienstleistungen werden gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet, soweit nicht im Dienstleistungsvertrag etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Der Softwarepflegevertrag enthält keine individuellen Dienstleistungen von iterasoft GmbH gegenüber dem Vertragspartner.
1.3 Ein Dienstleistungsvertrag zwischen iterasoft GmbH und dem Vertragspartner kann auch durch schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und schriftliche/ mündliche Bestätigung seitens iterasoft GmbH, mündlich durch unmittelbare Inanspruchnahme der Hotline durch den Vertragspartner oder durch einen anderweitigen mündlichen Auftrag des Vertragspartners bei mündlicher oder schriftlicher Bestätigung seitens iterasoft GmbH zustande kommen. Für die Vergütung der von iterasoft GmbH in diesem Rahmen jeweils aktuelle Preisliste von iterasoft GmbH zugrundegelegt.
1.4 iterasoft GmbH kann bei Fehlen gegenteiliger Anzeichen davon ausgehen, dass der den Auftrag erteilende Mitarbeiter des Vertragspartners zur Auftragserteilung bevollmächtigt ist. Der Vertragspartner haftet iterasoft GmbH für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner nicht sofort nach Möglichkeit der Kenntniserlangung von der Auftragserteilung durch einen Mitarbeiter des Vertragspartners dessen fehlende Vollmacht gegenüber iterasoft GmbH aufdeckt.
2. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Durchführung der Dienstleistung betroffene Hard- und Software zugänglich zu machen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass bei der Erbringung der Dienstleistung Sachkundiges und in der Bedienung des Systems und der Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.
3. Dienstleistungsstandard
3.1 iterasoft GmbH wird sich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bemühen, während der üblichen Geschäfts- und Bereitschaftszeiten die vom Vertragspartner gewünschten und vereinbarten Dienstleistungen schnellstmöglich zu erbringen. Die Erbringung einer Dienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums / oder bis zu einem bestimmten Termin bedarf jeweils einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Bestätigung durch iterasoft GmbH.
3.2 iterasoft GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Dienstleistung zu beauftragen.
D) Werkvertrag
1. Geltungsbereich
1.1 Mit dem Werkvertrag werden die von iterasoft GmbH gegenüber dem Vertragspartner erbrachten individuellen Softwarelösungen mit und ohne Bezug zu der von iterasoft GmbH angebotenen Standardsoftware geregelt. Ein Werkvertrag zwischen iterasoft GmbH und dem Vertragspartner kann auch durch getrennte schriftliche Auftragserteilung und deren schriftliche Bestätigung vereinbart werden.
1.2 Die vom Vertragspartner gewünschte Softwarelösung wird in einem gemeinsamen zu erarbeitendem schlichten Pflichtenheft festgehalten. Der Vertragspartner wird hierbei sämtliche erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen und Mitwirkungshandlungen durchführen. Die Mitarbeit seitens iterasoft GmbH an der Erstellung des Pflichtenhefts ist eine von dem Vertragspartner zu vergütende Leistung seitens iterasoft GmbH. Soweit im Rahmen der Entwicklung der Softwarelösung seitens iterasoft GmbH auf schriftlichen oder mündlichen Wunsch des Vertragspartners Zusatzleistungen erbracht werden, die im Pflichtenheft nicht enthalten sind, können diese zusätzlich zu der im jeweiligen Werkvertrag vereinbarten Vergütung entsprechend der seitens iterasoft GmbH nachgewiesenen Stunden auf Grundlage der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt werden. Soweit zwischen den Parteien nicht die Erstellung und Abgabe eines Pflichtenhefts vereinbart wurde, verpflichtet sich iterasoft GmbH, die in Auftrag gegebene Softwarelösung nach dem jeweiligen am Markt üblichen technischen Entwicklungsstand herzustellen.
1.3 Auftragserweiterungen und/ oder Modifikationen sind für iterasoft GmbH nur verbindlich, wenn sie als Ergänzung zum jeweiligen Werkvertrag schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt wurden.
2. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, iterasoft GmbH während der Erbringung der Programmier-leistungen unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine vertragsgemäße Leistungserbringung benötigt werden. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, an der Leistungserbringung im zumutbaren Rahmen dadurch mitzuwirken, dass er die von iterasoft GmbH benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
2.2 Des weiteren hat der Vertragspartner mitzuwirken, indem er bei der Bereitstellung von Testversionen unverzüglich den Testbetrieb aufnimmt, den Testbetrieb laufend durchführt, Protokolle mit nachvollziehbaren Fehlfunktionsbeschreibungen bereitstellt und Testdateien bei Bedarf zur Verfügung stellt.
E) Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen ergänzen die jeweiligen Regelungen in den vorhergehenden Abschnitten A bis D.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von iterasoft GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend und stellen die Aufforderung an den Vertragspartner dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt erst durch Annahme (schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung) des jeweiligen Angebots bzw. Auftrages durch iterasoft GmbH zustande.
3. Unentgeltlichkeit der Mitwirkung
Die vom Vertragspartner geschuldete Mitwirkung erfolgt unentgeltlich.
4. Schickschuld, Durchführung der Installation der Vertragssoftware
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schuldet iterasoft GmbH nur die ordnungsgemäße Lieferung der vom Vertragspartner erworbenen Vertragssoftware. Die ordnungsgemäße Lieferung erfolgt im Wege der Bereitstellung zum elektronischen Download über eine von iterasoft GmbH mitgeteilte Internet-Adresse. Die Durchführung der Installation der Vertragssoftware bedarf eines gesonderten Auftrages an iterasoft GmbH.
5. Gewährleistung
5.1 iterasoft GmbH gewährleistet, dass die Vertragssoftware den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Ferner gewährleistet iterasoft GmbH die Lauffähigkeit der Vertragssoftware auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeforderten Software- und Hardwarekonfiguration.
5.2 Im übrigen verpflichtet sich iterasoft GmbH zur Gewährleistung, soweit durch die in der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung enthaltenen Leistungen seitens iterasoft GmbH gesetzliche Gewährleistungsansprüche begründet werden. In einem solchen Fall hat iterasoft GmbH in jedem Fall zunächst das Recht, eventuell auftretende Mängel in angemessener Frist nachzubessern.
Ist die Beseitigung des hiernach rechtlich relevanten und vom Vertragspartner gerügten und spezifizierten Mangels nicht möglich oder zumutbar oder bleiben drei Beseitigungsversuche erfolglos, kann der Vertragspartner wahlweise Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages verlangen. Weitere alternative gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei durch rechtlich relevante Mängel verursachten Systemstillständen oder Fehlern mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen wird iterasoft GmbH spätestens einen Arbeitstag nach dem schriftlichen Eingang der Fehlermeldung bei iterasoft GmbH mit der Fehlerbeseitigung beginnen.
5.3 Für die Unterstützung des Vertragspartners im Rahmen der Hotline übernimmt iterasoft GmbH keine Gewährleistung.
5.4 iterasoft GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die aus dem Umstand resultieren, dass die Vertragssoftware in eine Software- bzw. Hardwareumgebung eingesetzt wird, die nicht den zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses von iterasoft GmbH verwendeten Software- und Hardwareanforderungen entsprechen oder durch die Installation und Veränderung der Vertragssoftware durch den Vertragspartner selbst auftreten.
Eine Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Vertragssoftware entgegen den Bestimmungen gemäß Abschnitt A benutzt, geändert oder erweitert wird.
5.5 Die Abnahme der Vertragssoftware erfolgt mit vollständiger Übersendung der Vertragssoftware bzw., falls iterasoft GmbH mit der Installation ausdrücklich beauftragt wurde, mit Installation der Vertragssoftware, es sei denn, dass der Vertragspartner der Abnahme unverzüglich nach Übersendung bzw. Installation schriftlich widerspricht.
5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Übersendung bzw., falls iterasoft GmbH mit der Installation ausdrücklich beauftragt wurde, nach Installation voll umfänglich zu testen und auftretende Mängel innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Übergabe bzw. Installation der Vertragssoftware vollständig gegenüber iterasoft GmbH anzuzeigen. Der Vertragspartner hat dabei Mängel derart zu beschreiben, dass iterasoft GmbH die Mängelbeseitigung mit möglichst geringem Aufwand durchführen kann.
5.7 Im Fall eines reinen Lizenzkaufs der Standardversion der Vertragssoftware durch einen Vertragspartner, der Kaufmann im handelsrechtlichem Sinn ist, können nach Ablauf der vorstehenden Rügefrist gegenüber iterasoft GmbH angezeigte Mängel nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden.
5.8 In jedem Fall kann iterasoft GmbH die im Rahmen einer Fehlerbeseitigung erbrachten Leistungen gemäß der aktuellen Preisliste von iterasoft GmbH in Rechnung stellen, wenn der angezeigte Mangel durch einen vom Vertragspartner zu vertretenden Umstand oder in seiner Sphäre liegende Ursache (z.B. falsche Hardwareumgebung, falsche Installation etc.) verursacht wurde, oder wenn durch eine nicht ausreichende oder zu späte Fehlerbeschreibung iterasoft GmbH unnötiger Aufwand bei der Mängelbeseitigung entstanden ist.
6. Haftung
6.1 iterasoft GmbH haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung, insbesondere unerlaubter Handlung
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) unter Begrenzung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden für die leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten durch iterasoft GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.2 Für unverschuldete Rechtsmängel haftet iterasoft GmbH begrenzt auf den Betrag der vertraglichen Vergütung im Schadensfall.
6.3 Bei leicht fahrlässigem Datenverlust haftet iterasoft GmbH nur für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Sicherheitskopien. Für die Erstellung der Sicherheitskopien ist der Vertragspartner verantwortlich.
6.4 Eine verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung - insbesondere eine Haftung aus Garantie - bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
6.5 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen und im Falle eines vermuteten Programmfehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
7. Kündigung, Rücktritt, Rückgabe
7.1 Die Verträge gemäß Abschnitt B bis D können von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund nach den Bestimmungen des BGB gekündigt werden.
7.2 iterasoft GmbH kann darüber hinaus die Verträge gemäß Abschnitt B bis D insbesondere dann kündigen bzw. vom Lizenzkauf gemäß Abschnitt A vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner Raubkopien fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weiter gibt, unbefugten Zutritt nicht verhindert, unberechtigt kompiliert oder in sonstiger Weise trotz Abmahnung fortgesetzt vertragswidrigen Gebrauch von der Vertragssoftware unter Zugrundelegung der Bestimmungen in Abschnitt A macht. Im Falle eines Rücktritts vom Lizenzkauf hat iterasoft GmbH in jedem Fall einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises als Abgeltung der Wertminderung der jeweils zugrundeliegenden Vertragssoftware.
7.3 Unbeschadet bleiben in allen Fällen der Kündigung bzw. des Rücktritts weitere Schadensersatzansprüche von iterasoft GmbH.
7.4 Nach Beendigung des jeweiligen Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Vertragspartner die ihm überlassenen Datenträger und Materialien einschließlich aller erstellten Kopien unverzüglich und vollständig an iterasoft GmbH herauszugeben und sämtliche beim Vertragspartner noch vorhandenen Kopien irreversibel unbrauchbar zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht insoweit nicht.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die in den Verträgen vereinbarten Vergütungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto zur Zahlung fällig.
8.2 Aufrechnungsrechte gegen Forderungen von iterasoft GmbH stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.
8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder erst zukünftig aus dem Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartner entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren Eigentum von iterasoft GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung. Lizenzen werden erst mit vollständiger Bezahlung der die jeweilige Lizenz betreffenden Lizenzgebühr auf dem Vertragspartner übertragen.
9. Geheimhaltung
Der Vertragspartner und iterasoft GmbH sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Vereinbarung bekanntwerdenden betrieblichen und technischen Informationen, Daten, Kundendaten, und sonstige Informationen, die als vertraulich einzustufen sind, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse auch während und nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln.
10. Sonstiges
10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
10.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
10.3 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Hamburg, im Januar 2026
iterasoft GmbH
Heinrich-Osterath-Strasse 18a
21037 Hamburg